#Asyl Rechtlicher Notstand

ANALYSE. Wo ist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit? Die Kriminalität geht angeblich zurück, das Budget entwickelt sich besser als erwartet. Die Bundesregierung hat ein Argumentationsproblem.

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ANALYSE. Wo ist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit? Die Kriminalität geht angeblich zurück, das Budget entwickelt sich besser als erwartet. Die Bundesregierung hat ein Argumentationsproblem.

Mehr als 37.500 Flüchtlinge will die Bundesregierung heuer nicht ins Land lassen. Begründet wird das mit der notwendigen „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit“. Wieder einmal also damit: Auch Grundrechte wie die Versammlungsfreiheit werden unter Verweis darauf bisweilen eingeschränkt. Und auch wenn nun im Falle des Asylrechts die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats definieren soll, wann das notwendig wird, bleibt ein Problem: Willkür.

Wie groß diese Willkür ist, zeigt sich schon allein daran, dass von vornherein eine Obergrenze von 37.500 Flüchtlingen festgelegt ist. Und dass eine außerordentliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit schon allein deshalb nicht in Sicht sein kann, weil das Innenministerium erst vor wenigen Wochen mitgeteilt hat, dass die Kriminalität zurückgehe und das Finanzministerium berichtete, dass das Budgetdefizit zuletzt geringer ausgefallen sei als erwartet. Wo ist da der Ausnahmezustand, der eine Grundrechtsbeschränkung legitimiert?

Natürlich kann es Kapazitätsgrenzen geben. Zur Unterbringung von Asylwerbern beispielsweise. Oder zur Integration. Dann müssen sie aber auch zur Begründung herangezoben werden – und eben nicht die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit“. Das ist ein Missbrauch.

Das Problem ist, dass da unbestimmte Begriffe als Grundlage für weitreichende Entscheidungen verwendet werden. Und dass damit immer wieder eine Einschränkung des Höchsten begründet wird, was der Rechtsstaat zu bieten hat; der Grundrechte nämlich.

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