Amtsgeheimnis: Neuer Name, alte Wirkung

ANALYSE. Die geplante Informationsfreiheit ist mit Einschränkungen versehen, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass sich etwas ändern wird. 

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ANALYSE. Die geplante Informationsfreiheit ist mit Einschränkungen versehen, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass sich etwas ändern wird.

Das Amtsgeheimnis soll abgeschafft – und durch eine Informationsfreiheit ersetzt werden. Nach jahrelangen Diskussionen liegt nun eine Regierungsvorlage dazu vor. Was noch fehlt, sind Ausführungsbestimmungen auf Bundes- und Länderebene. Sie entscheiden darüber, wie groß die Transparenz am Ende wirklich wird. Die Regierungsvorlage muss jedoch skeptisch machen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Amtsgeheimnis mit Ausnahmen und einer Informationsfreiheit mit Ausnahmen? Der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) hat diese Frage schon im Begutachtungsverfahren aufgeworfen und gleich selbst damit beantwortet, dass er de facto keinen sieht: Im einen Fall wird grundsätzlich nichts veröffentlicht, sofern nichts dafür spricht; im anderen Fall wird alles veröffentlicht, sofern nichts dagegen spricht.

Im schlimmsten Fall könnte so gut wie alles geheim bleiben, was schon bisher geheim ist.

Maßgeblich sind also die Einschränkungen – und diese sind in der Regierungsvoralge sehr weit gefasst. Ihr zufolge soll ein Recht auf Zugang zu Informationen geschaffen werden, „soweit deren Geheimhaltung nicht aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich oder zur Wahrung anderer gleich wichtiger öffentlicher Interessen durch Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich angeordnet ist; die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sind nur gegenüber ihren Angehörigen verpflichtet, Zugang zu Informationen zu gewähren“. Das heißt: Im schlimmsten Fall könnte so gut wie alles geheim bleiben, was schon bisher geheim ist.

Immerhin aber listet die Regierungsvorlage beispielhaft auf, was von „öffentlichem Interesse“ sei und daher zu veröffentlichen ist: „Statistiken, Gutachten und Studien, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden und von diesen unter Berücksichtigung der Rechte am geistigen Eigentum verwertbar sind“. Auf der anderen Seite aber stellt die Regierungsvorlage klar, wo Schluss ist: „Ein allgemeines Interesse wird regelmäßig zu verneinen sein an Informationen zum rein internen Gebrauch, etwa zu Fragen der Ablauforganisation. Auch Informationen über nichtöffentliche Beratungen oder Sitzungen können definitionsgemäß nicht im allgemeinen Interesse stehen, schon um die gesetzlichen Regelungen über die Zulassung bzw. den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu umgehen.“

„Dreh- und Angelpunkt“ wäre laut OSZE eine „schlagkräftige Vollzugsstelle“. Eine solche ist jedoch nicht vorgesehen.

De facto könnte damit alles beim Alten bleiben. Auch die OSZE hat diesbezüglich bereits im Begutachtungsverfahren Kritik angemeldet. Dass etwa nicht veröffentlicht werden soll, „was zur Vorbereitung“ einer Entscheidung dient, sei bedenklich: „Sicherlich ist die ungestörte Entscheidungsfindung ein wichtiges Gut, das Schutz verdient“, so die OSZE in ihrer Stellungnahme: „Es gibt jedoch zahlreiche Unterlagen wie z.B. Ausschreibungsunterlagen oder Pläne auf frühen Entscheidungsstufen, die durchaus in der Öffentlichkeit diskutiert werden sollten.“

„Dreh- und Angelpunkt für eine effektive Umsetzung von Informationsfreiheit und Transparenz“ ist laut OSZE „eine unabhängige und schlagkräftige Vollzugsstelle. Hier liegt es nahe, diese Aufgabe, ähnlich wie dies europarechtlich im Bereich des Datenschutzes vorgesehen ist, einem unabhängigen Beauftragten für Transparenz und Informationsfreiheit zu überantworten.“ Ein solcher ist jedoch nicht vorgesehen: Beschwerde gegen eine Auskunftsverweigerung soll laut Regierungsvorlage auf Basis eines entsprechenden Bescheides auf dem üblichen Rechtsweg bis hinauf zum Verfassungsgerichtshof möglich sein – womit die Durchsetzung eines Informationsrechts Jahre in Anspruch nehmen kann.

> Zur Regierungsvorlage für ein Bundes-Verfassungsgesetz über eine Informationsfreiheit. 

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