Familienbeihilfe: Sorge um Diplomatenkinder

BERICHT. Vizekanzler Strache will sichergestellt haben, dass im Ausland lebender Nachwuchs österreichischer Beamter von Kürzungen verschont bleibt.

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BERICHT. Vizekanzler Strache will sichergestellt haben, dass im Ausland lebender Nachwuchs österreichischer Beamter von Kürzungen verschont bleibt.

Die Geschichte war für die Bundesregierung einfach transportiert und stellt sich nun doch als ziemlich kompliziert dar: Die Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder von in Österreich erwerbstätigen EU-/EWR-Bürgern oder Schweizern soll an die dortigen Lebensverhältnisse angepasst werden. Befinden sich die Buben und Mädchen in Bulgarien, könnten sie demnach beispielsweise nur halb so viel bekommen. Argument: Sie brauchen auch nur halb so viel. Ob das EU-rechtlich haltbar ist, ist fraglich.

Doch hier geht es um etwas ganz anderes: Mit einer Stellungnahme zum entsprechenden Begutachtungsentwurf ist nun eine Warnung vom Ressort von Vizekanzler Heinz-Christian Strache („Bundesministerium für Öffentlichen Dienst und Sport“) laut geworden. Demnach könnte nicht nur ein bulgarischer Bauarbeiter von der Kürzung betroffen sein, sondern auch ein österreichischer Diplomat.

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Österreichische Beamte, die im Ausland tätig sind, werden grundsätzlich „wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbehörde anweisende Stelle haben“; also hierzulande. Dasselbe gilt auch für ihre Angehörigen. Folglich gibt’s für diese genauso eine Familienbeihilfe.

„Es wäre zu prüfen, ob eine Klarstellung notwendig erscheint.“ 

Diese Gleichbehandlungsbestimmung für Staatsvertreter, die im In- und Ausland, tätig sind, ist Strache nun aber nicht sicher genug. Und so lässt er mitteilen: „Mit der gegenständlichen Änderung des FLAG und des EStG 1988 könnten Zweifelsfragen aufkommen, ob für Kinder von Auslandsbeamten, die in EU/EWR Staaten oder der Schweiz verwendet werden, die gegenständlichen Anpassungen der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages vorgenommen werden müssen. Es wäre zu prüfen, ob eine Klarstellung notwendig erscheint.“

Ähnlich äußert sich im Übrigen auch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst: „Um ausdrücklich sicherzustellen“, dass „Auslandsbeamte“ und ihre Familien keine Kürzungen erleiden, „sollte im Gesetzestext oder zumindest in den Erläuterungen auf die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 BAO auch auf die Familienbeihilfe bzw. den Kinderabsetzbetrag für Kinder von „Auslandsbeamten“ explizit hingewiesen werden.“

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